Es gibt verschiedene Arten Organspenden, nicht nur nach dem eintretenden klinischen Tod in der Intensivstation eines Krankenhauses, sondern auch Lebendspenden (z.B. Nabelschnur-Blutspenden bei Geburt und Eigenblutspenden Erwachsener sowie Zell- und Gewebespenden und nicht zuletzt die Blutspende; dafür gelten unterschiedliche Vorschriften. Es gibt auch auch Stammzellbanken für die Lagerung von bestimmten Zellspenden.
Der Internationale SANACARD® – Gesundheitspass und Notfallausweis enthält den Abschnitt„Wünsche und Vorbehalte für die ärztliche Versorgung“. Darin wird auch festgelegt, ob für den lebensbedrohenden Notfall Beistand und lebenserhaltende Massnahmen gewünscht sind.
„Grundsätzlich gelten für Organspenden immer die rechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsland“ (Bundesamt für Gesundheit (BAG) Schweiz). Die nationalen Gesetze für die Organspende lauten in vielen Ländern und schon auch in Ländern Europas unterschiedlich. In einigen Ländern wie in der Schweiz besteht ein sogenanntes Widerspruchsrecht: Liegt in einer medizinisch notfallmässigen Situation keine (schriftliche) Ablehnung der Organspende vor, so dürfen Organe grundsätzlich entnommen werden. Es ist daher entscheidend, bei genereller Ablehnung der Organ-, Gewebe- oder Zellspende oder allenfalls auch nur bei Reisen im Ausland ein Dokument mit sich zu führen, aus dem die Ablehnung der Organspende eindeutig hervorgeht.
Die Bereitschaft zur Organspende kann von Lebensalter zu Lebensalter ändern, d.h. vom Kindesalter, in dem die Eltern zu bestimmen haben, im Jugendalter, in dem Eltern oder Vertrauenspersonen noch mitbestimmen können, im Erwachsenenalter, in dem Rücksichten auf Lebenspartner und eigene Kinder gelten bis hin zum Betagtenalter mit Vorstellungen davon, wie Organspenden doch Leben anderer Mitmenschen retten können. In der Schweiz gilt neu das Widerspruchsrecht: „Der bestehenden (gesetzlichen) Regelung zufolge muss man (schriftlich) festhalten, wenn man grundsätzlich nicht spenden möchte.“ Die häufigsten Fragen zur Widerspruchslösung sind im Internet unter „leben-ist-teilen“ zu finden.
Es ist vorteilhaft, die Bereitschaft zur Organspende nicht nur einmal fürs ganze Leben verbindlich festzulegen, sondern sie auch immer wieder zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Häufig erfolgt die Ablehnung der Organspende aus Unkenntnis und Unsicherheit heraus. Wer möchte beispielsweise nicht ermöglichen, einem nahestehenden Familienmitglied allenfalls eine Niere oder Teil seiner Leber zu spenden ? Oder: wer möchte nicht nach seinem Ableben einem anonymen Menschen die Augenhornhaut spenden, damit er nach verlorener Sehkraft fürs Weiterleben das Augenlicht wieder erlangt ?
Dem schweizerischen Organspendegesetz zufolge wird ein nationales Register für die Ablehnung der individuellen Spendebereitschaft eingerichtet.
Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt die Anerkennung der Einträge undso auch des Organspende-Widerspruchs „im SANACARD® – Gesundheitspass und Notfallausweis durch die schweizerischen und ausländischen Kontrollorgane.“ (BAG-Bulletin 29/2001). Diese Eintragung garantiert ihre regelmässige Überprüfung auf ihre Gültigkeit oder auch notwendige Anpassung an Bedingungen wie gesagt mit der Eintragung: „Im Ausland will ich kein Organ spenden“
*) Abdruck auch auszugsweise nur mit Hinweis auf diese Webseite „SANACARD® im Internet. Siehe auch die Anleitung zur schweizerischen Organspende-Karte und „swiss transplant: Organspende – www.leben-ist-teilen.ch